Nicht mehr aktuell Merkblatt zur Frequenznutzung im Amateurfunkdienst in DeutschlandDiese Übersicht stellt eine Zusammenfassung der derzeitigen Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland dar. Sie basiert auf DV-AFuG Anlage 1, die gemäß AFuV § 21 Abs. 2 noch weiterhin gilt, auf AFuV § 5 Abs. 5 bis 7 und § 20 Abs. 1 und 2, auf AFuG § 3 Abs. 3 und 5, auf den Amtsblattverfügungen 9/90, 132/90, 2/99 und 166/99 sowie Amtsblattmitteilung 285/2000 i.V.m. den Verwaltungsgrundsätzen Frequenznutzungen nach Amtsblattmitteilung 572/1999.
Allgemeines: Beim Amateurfunkbetrieb sind auch die internationalen Vereinbarungen und Empfehlungen zu berücksichtigen. Die belegte Bandbreite ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Im Beeinflussungsfall von Amateurfunkstellen untereinander haben Nutzungen mit größerer belegter Bandbreite in erster Linie zur Behebung der Kollision beizutragen. Aussendungen von Funkbaken sowie Funkverkehr über Relaisfunkstellen und Satelliten und die Abwicklung des Funkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen genießen betrieblichen Vorrang vor anderem Amateurfunkverkehr. Es besteht grundsätzlich freie Frequenzwahl unter Beachtung der bereits belegten Frequenzen sowie unter Beachtung des Funkdienststatus bei sekundärer Frequenzbereichszuweisung. Fußnote 1: Die mit Fußnote 1 gekennzeichneten Frequenzbereiche dürfen ganz oder teilweise von Amateurfunkstellen der entsprechenden Zulassungsklasse für einen Amateurfunkdienst über Satelliten unter Beachtung des jeweiligen Status der Frequenzzuweisung benutzt werden. Die Benutzung der Frequenzbereiche 1260 - 1270 MHz und 5,65 - 5,67 GHz muss auf die Senderichtung Erde-Weltraum und des Frequenzbereiches 5,83 - 5,85 GHz auf die Senderichtung Weltraum-Erde beschränkt bleiben. Fußnote 2: Die Frequenzbereiche 433,05 - 434,79 MHz, 2400 - 2500 MHz, 5,725 - 5,875 GHz und 24 - 24,25 GHz sind auch für den Betrieb von Hochfrequenzgeräten für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke sowie für Fernwirkfunkanlagen und Funkanlagen geringer Leistung bereitgestellt. Störungen des Amateurfunkdienstes in diesen ISM-Bereichen durch diese Geräte und Funkanlagen müssen in Kauf genommen werden. Fußnote 3: Der Betrieb von Relaisfunkstellen und Kontestbetrieb ist nicht gestattet. Fußnote 4: Der Betrieb von Relaisfunkstellen ist nicht gestattet. Fußnote 5: Im Frequenzbereich 50,08 - 51 MHz dürfen nur ca. 3000 Funkamateure der Klassen 1 und 2 Funkbetrieb durchführen, die Inhaber einer Sonderzuteilung sind. Die Nutzung des Frequenzbereichs und die Anzahl der Frequenzzuteilungen können jederzeit durch Amtsblattverfügung der Regulierungsbehörde eingeschränkt oder geändert werden. Antennenpolarisation: nur horizontal. Die Nutzung dieses Bereiches ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Betrieb von Relaisfunkstellen sowie Kontest- oder Datenfunkbetrieb ist nicht gestattet. In den eingerichteten Schutzzonen um TV-Sender darf kein Sendebetrieb abgewickelt werden, weil diese TV-Sender im Dauerbetrieb arbeiten. Die eingerichteten Schutzzonen um die unten genannten Sender ergeben sich aus den Verbindungslinien der für jeden Sender angegebenen 5 geographischen Punkte mit folgenden Koordinaten:
Andere Funkdienste und Fernmeldeanlagen dürfen nicht gestört oder beeinträchtigt werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen oder Beeinträchtigungen durch andere Funkdienste und Fernmeldeanlagen müssen hingenommen werden. Der Status des Amateurfunkdienstes bei der Frequenzzuweisung ist in Spalte 5 der
Tabelle mit P und S ausgewiesen. Dies hat folgende Bedeutung: Der Primärfunkdienst ist gegenüber dem im gleichen Frequenzbereich arbeitenden Sekundärfunkdienst bevorrechtigt. Frequenzbereiche, die dem Amateurfunkdienst auf primärer Basis zugewiesen sind, können ganz oder teilweise weiteren Funkdienstes primär oder sekundär zugewiesen sein. Funkstellen des sekundären Funkdienstes dürfen keine schädlichen Störungen bei den Funkstellen des primären Funkdienstes verursachen und können keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch Funkstellen des im gleichen Frequenzbereich arbeitenden primären Funkdienstes verlangen. Relaisfunkstellen: In den Frequenzbereichen 14 - 14,35 MHz, 21 - 21,45 MHz, 28 - 29,7 MHz und oberhalb 144 MHz mit Ausnahme von 1247-1263 MHz werden nach §&xnbsp;14 AFuV für fernbediente Amateurfunkstellen (Relaisfunkstellen) Betriebsfrequenzen unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen zugeteilt. Die hochfrequente Strahlungsleistung (ERP) für fernbediente Amateurfunkstellen oberhalb von 28 MHz darf 15&xnbsp;Watt (41,8&xnbsp;dBm) nicht überschreiten. Es muss sichergestellt sein, dass fernbediente Amateurfunkstellen zu jeder Zeit durch den verantwortlichen Funkamateur abgeschaltet werden können. Ein durchlaufender Dauerbetrieb des Senders ist nicht gestattet. Funkverkehr von Relaisfunkstelle zu Relaisfunkstelle ist nur zulässig, wenn dies in der Zuteilung gestattet wurde. Hinweise: Der in § 5 Abs. 5 bis 7 der AFuV genannte Amateurfunkverkehr betrifft den gesamten Nachrichtenaustausch im Amateurfunk. Auch der über Relaisfunkstellen und Satelliten abgewickelte Funkverkehr muss daher, auch wenn er frequenzmäßig umgesetzt oder zwischengespeichert wurde, den klassengemäßen Betriebsrechten eines benutzenden Funkamateurs im vollen Umfang entsprechen. Die Übertragung von Funkverkehr der Klasse-3-Funkamateure über Interlinkstrecken oberhalb 1240&xnbsp;MHz zwischen Relaisfunkstellen wird bis zu einer Neuregelung geduldet. Eine Relaisfunkstelle und alle daran angeschalteten Zusatzeinrichtungen, die zum Nachrichtenfluss in der Nutzerebene beitragen, müssen allen Funkamateuren die gleichen, im Rahmen ihrer Zulassung erlaubten, betrieblichen und technischen Möglichkeiten bieten. Der unbesetzte Betrieb einer Individualfunkstelle ist nicht zulässig. Funkbaken: In allen Amateurfunkfrequenzbereichen können Betriebsfrequenzen für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen (Funkbaken) unter Berücksichtigung internationaler Empfehlungen nach §&xnbsp;14 AFuV zugeteilt werden. Weitere Nutzungsbedingungen sind in den Verwaltungsgrundsätzen Frequenznutzung festgelegt. |
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