Amateurfunk Know-How - Rechtliches

Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (AFuV)

vom 23. Dezember 1997 (BGBl I Nr. 2 v. 13.01.98)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, §§ 6 und 8, Satz 2 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation, hinsichtlich des § 8 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Fachliche Prüfung für Funkamateure

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Anmeldung zur Prüfung

§ 5 Erteilen von Amateurfunkzeugnissen

§ 6 Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

§ 7 Durchführung der Prüfung

§ 8 Wiederholungs- und Zusatzprüfungen

§ 9 Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen

§ 10 Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

§ 11 Rufzeichenzuteilung

§ 12 Rufzeichenanwendung

§ 13 Ausbildungsfunkbetrieb

§ 14 Besondere Amateurfunkstellen

§ 15 Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und Anforderungen zum Betrieb

§ 16 Experimentelle und wissenschaftliche Studien

§ 17 Aufzeichnung der Sendetätikeit

§ 18 Rufzeichenliste

§ 19 Gebühren und Auslagen

§ 20 Übergangsregelungen

§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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Anlage1 Püfungsinhalte und -anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure
Anlage 2 Durchführung der fachlichen Prüfung für Funkamateure
Anlage 3 Gebührenverzeichnis
Anlage 4 Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst

§ 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt

1. die Durchführung und die inhaltlichen Anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure,

2. die Einteilung der verschiedenen Arten von Amateurfunkzeugnissen,

3. das Anerkennen ausländischer Amateurfunk-Prüfungsbescheinigungen,

4. das Verfahren der Zuteilung und Einzelheiten der Anwendung und Mitbenutzung von Rufzeichen,

5. den Ausbildungsfunkbetrieb,

6. die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Durchführung des Amateurfunkdienstes unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und anderer den Amateurfunkdienst betreffenden internationalen Empfehlungen und

7. die Gebühren und Auslagen für Maßnahmen nach § 8 Satz 2 des Gesetzes.

§ 2

Fachliche Prüfung für Funkamateure

Die fachliche Prüfung für Funkamateure dient dem Nachweis von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu einer selbständigen und verantwortlichen Teilnahme am Amateurfunkdienst. Prüfungsbehörde ist die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post.

§ 3

Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme von Prüfungen nach § 2 werden bei der Regulierungsbehörde Prüfungsausschüsse gebildet. Ein Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und einem Beisitzer.

(2) Die Vorsitzenden und die Beisitzer der Prüfungsausschüsse (Prüfer) werden vom Präsidenten der Regulierungsbehörde bestellt; sie müssen nicht Angehörige der Regulierungsbehörde sein. Die Prüfer müssen Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 oder im Besitz eines gleichwertigen berufsqualifizierenden Abschlusses sein. Ein Mitglied eines Prüfungsausschusses soll ein erfahrener Funkamateur sein.

(3) Prüfer müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Die Berufung erfolgt in der Regel für 5 Jahre; sie kann verlängert werden. Die Regulierungsbehörde kann die Berufung von Prüfern auch vor Ablauf der festgelegten Frist aus wichtigem Grund zurück ziehen. Hierzu zählt insbesondere die Besorgnis, dass eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfungsaufgaben aus gesundheitlichen oder anderen persönlichen Gründen nicht sichergestellt ist. Einzelheiten werden durch die Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde geregelt.

§ 4

Anmeldung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses ist schriftlich mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Prüfungstermin an die Regulierungsbehörde zu richten. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

1. Vor- und Zuname, Geburtsdatum und zustellfähige Anschrift in der Bundesrepublik Deutschland,

2. bei Minderjährigen die Einwilligung eines Erziehungsberechtigten und

3. die Art des gewünschten Amateurfunkzeugnisses.

(2) Bei der Anmeldung zur Prüfung soll ein Vorschuss auf die Gebühr für das beantragte Amateurfunkzeugnis verlangt werden.

§ 5

Erteilen von Amateurfunkzeugnissen

(1) Amateurfunkzeugnisse werden in die Klassen 1, 2 und 3 eingeteilt. Die Amateurfunkzeugnisse der Klassen 1 und 2 entsprechen den harmonisierten Prüfungsbescheinigungen der CEPT-Stufen A und B (CEPT - Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation). Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 hat ausschließlich nationale Geltung.

(2) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt hat.

(3) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt hat.

(4) Voraussetzung für die Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 3 ist, dass der Prüfungsteilnehmer die Anforderungen nach § 6 Abs. 2 erfüllt hat.

(5) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 berechtigt zur Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen in allen zugelassenen Betriebsarten bis zur maximal zulässigen Sendeleistung.

(6) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 berechtigt zur Teilnahme am Amateurfunkverkehr in allen dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen oberhalb 30 MHz in allen zugelassenen Betriebsarten bis zur maximal zulässigen Sendeleistung.

(7) Das Amateurfunkzeugnis der Klasse 3 berechtigt zur Teilnahme am Amateurfunkverkehr in den dem Amateurfunkdienst im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen 144 bis 146 MHz und 430 bis 440 MHz in allen zugelassenen Betriebsarten mit eingeschränkter Sendeleistung kleiner als 10 Watt äquivalenter isotroper Strahlungsleistung (Equivalent Isotropically Radiated Power - EIRP -).

§ 6

Prüfungsanforderungen und Prüfungsinhalte

(1) In der fachlichen Prüfung für Funkamateure hat der Bewerber folgende Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen:

1. technische Kenntnisse, einschließlich von Kenntnissen über die elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, Personen- und Sachschutz,

2. betriebliche Kenntnisse (nationale und internationale betriebliche Regeln und Verfahren),

3. Kenntnisse über nationale und internationale Vorschriften und

4. praktische Fertigkeiten im Hören und Geben von Morsezeichen.

(2) Für die Zeugnisklasse 3 hat der Bewerber nur die wesentlichen Grundzüge der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Kenntnisse nachzuweisen. Zu den wesentlichen Grundzügen gehört auch die Kenntnis der mit der Zeugnisklasse 3 verbundenen Einschränkung der Betriebsmöglichkeiten.

(3) Einzelheiten zu Prüfungsinhalten und -anforderungen sind in Anlage 1 festgelegt.

§ 7

Durchführung der Prüfung

(1) Die Regulierungsbehörde legt Zeitpunkt und Ort der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 besteht aus einer schriftlichen Prüfung, der unter den in Anlage 1 Buchstabe B Nr. 1.3 genannten Voraussetzungen eine mündliche Nachprüfung folgen kann. Die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ist als praktische Prüfung abzulegen.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet über das Ergebnis der Prüfung. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in allen Teilen ausreichende Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen hat. Bei nicht einstimmiger Bewertung des Prüfungsergebnisses entscheidet der Prüfungsvorsitzende.

(4) Behinderten können ihrer Behinderung entsprechend Erleichterungen bei der Prüfungsdurchführung gewährt werden. Die Behinderung ist mit der Antragstellung zur Prüfung schriftlich nachzuweisen. Über die Art und den Umfang der zu gewährenden Erleichterungen entscheidet die Regulierungsbehörde.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(6) Einzelheiten zur Durchführung von Prüfungen sind in Anlage 2 festgelegt.

§ 8

Wiederholungs- und Zusatzprüfungen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Zu wiederholen sind die Prüfungsteile, in denen der Bewerber nicht bestanden hat. Der frühest mögliche Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung liegt sieben Tage nach der nicht bestandenen Prüfung.

(2) Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von 24 Monaten nach der Erstprüfung erfolgen. Meldet sich der Bewerber innerhalb dieses Zeitraums nicht an, so wird der Antrag nach § 4 Abs. 1 abgelehnt. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller mitteilt, auf eine Wiederholungsprüfung zu verzichten. Wird die Prüfung nicht angetreten oder abgebrochen, so gilt dies als Zurücknahme des Antrages nach § 4 Abs. 1.

(3) Inhaber eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 2 können durch erfolgreiches Ablegen einer Zusatzprüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 ein Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 erhalten.

(4) Für Wiederholungsprüfungen nach Absatz 2 und Zusatzprüfungen nach Absatz 3 gelten die Regelungen des § 4 Abs. 2 und § 7 entsprechend.

§ 9

Anerkennung von Prüfungsbescheinigungen

Prüfungsbescheinigungen, die nach den von der CEPT harmonisierten Regeln erworben wurden, stehen Amateurfunkzeugnissen der jeweiligen Klassen gleich. Andere Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen oder sonstige Nachweise können anerkannt werden, wenn sie einem deutschen Amateurfunkzeugnis gleichwertig sind. Die Regulierungsbehörde stellt auf Antrag eine harmonisierte Prüfungsbescheinigung aus, wenn die Gleichwertigkeit mit einem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 oder 2 gegeben ist. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass das Original der Urkunden und bei Urkunden und sonstigen Dokumenten, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache abgefasst sind, eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt wird.

§ 10

Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst

(1) Die Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigt den Funkamateur, im Umfang seiner Amateurfunkzeugnisklasse sowie nach den im Frequenznutzungsplan für den Amateurfunkdienst festgelegten Regelungen am Amateurfunkdienst teilzunehmen.

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes hat der Funkamateur der Regulierungsbehörde mitzuteilen, an welchen Standorten er seine ortsfesten Amateurfunkstellen zu betreiben beabsichtigt.

(3) Der Inhaber einer Zulassung nach Absatz 1 hat jede Änderung des Namens, der Anschrift oder eine dauerhafte Verlegung eines Standortes seiner ortsfesten Amateurfunkstellen innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintreten der Änderung schriftlich der Regulierungsbehörde mitzuteilen.

§ 11

Rufzeichenzuteilung

(1) Rufzeichen werden von der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Anlage 4 zugeteilt. Gleiches gilt für die Zuteilung von Rufzeichen für den Ausbildungsfunkbetrieb, für fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, für Clubstationen und für Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Rufzeichens. Verzichtet ein Funkamateur auf das ihm zugeteilte Rufzeichen, so kann ihm dieses auf seinen Antrag hin innerhalb eines Jahres erneut zugeteilt werden.

§ 12

Rufzeichenanwendung

(1) Die zugeteilten Rufzeichen sind bei Beginn und Beendigung jeder Funkverbindung sowie mindestens alle 10 Minuten während des Funkverkehrs zu übermitteln.

(2) Beim Betrieb von leistungsschwachen Amateurfunksendern zu Peilzwecken kann auf eine Rufzeichennennung verzichtet werden, wenn dieser Betrieb der Regulierungsbehörde vorher mitgeteilt worden ist. International übliche Kennungen für Sender von Amateurfunkstellen für Peilzwecke gelten als zugeteilte Rufzeichen im Sinne von § 11 Abs. 1.

(3) Der Funkamateur kann dem personengebundenen Rufzeichen, dem Ausbildungsrufzeichen oder dem Rufzeichen der Clubstation beifügen

1. beim Betrieb einer beweglichen Amateurfunkstelle in einem Landfahrzeug oder an Bord eines Wasserfahrzeugs auf Binnengewässern das Zeichen "/m", bei Sprechfunkverkehr das Wort "mobil",

2. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Wasserfahrzeuges, das sich auf See befindet, das Zeichen "/mm", bei Sprechfunkverkehr die Wörter "maritim mobil",

3. beim Betrieb einer Amateurfunkstelle an Bord eines Luftfahrzeugs das Zeichen "/am", bei Sprechfunkverkehr die Wörter "aeronautisch mobil" und

4. beim Betrieb einer tragbaren oder vorübergehend ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle das Zeichen "/p", bei Sprechfunkverkehr das Wort "portabel".

§ 13

Ausbildungsfunkbetrieb

(1) Der Ausbildungsfunkbetrieb ist Personen, die nicht Inhaber eines entsprechenden Amateurfunkzeugnisses sind, unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht eines zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateurs mit Ausbildungsrufzeichen (Absatz 3) gestattet. Der Ausbildungsfunkbetrieb darf nur im Umfang der Klasse des Amateurfunkzeugnisses des ausbildenden Funkamateurs durchgeführt werden.

(2) Der Ausbildungsfunkbetrieb dient der freiwilligen praktischen Vorbereitung auf das Ablegen der fachlichen Prüfung für Funkamateure.

(3) Die Regulierungsbehörde teilt dem ausbildenden Funkamateur auf Antrag ein Ausbildungsrufzeichen für die Dauer von bis zu zwei Jahren zu.

(4) Während des Ausbildungsfunkbetriebes muss das zugeteilte Ausbildungsrufzeichen benutzt werden.

(5) Beim Ausbildungsfunkbetrieb sind von dem Auszubildenden Angaben über den Funkbetrieb schriftlich festzuhalten und vom Ausbilder zu bestätigen.

(6) Dem ausbildenden Funkamateur kann das Ausbildungsrufzeichen durch die Regulierungsbehörde entzogen werden, wenn er gegen die Bestimmungen der Absätze 1, 4 oder 5 verstößt oder wenn die Voraussetzungen für die Zuteilung seines Rufzeichens entfallen sind.

§ 14

Besondere Amateurfunkstellen

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind besondere Amateurfunkstellen fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen, Clubstationen sowie sonstige Amateurfunkstellen für spezielle experimentelle Zwecke.

(2) Das Rufzeichen für das Betreiben einer Clubstation (Funkstelle einer Vereinigung von Funkamateuren) wird einem zur Teilnahme am Amateurfunkdienst berechtigten Funkamateur zugeteilt, wenn der Funkamateur vom Leiter einer Vereinigung von Funkamateuren für die Durchführung des Amateurfunkbetriebes an der Clubstation schriftlich der Regulierungsbehörde benannt worden ist. Die Zuteilung kann widerrufen werden, wenn der Leiter der Vereinigung von Funkamateuren die Benennung des Funkamateurs schriftlich zurückgezogen oder die Vereinigung von Funkamateuren sich aufgelöst hat.

(3) Funkamateure, die die Clubstation mit benutzen, sollen dabei das Rufzeichen des benannten Funkamateurs nach Absatz 2 verwenden.

(4) Das Rufzeichen für das Betreiben einer fernbedienten Amateurfunkstelle (Relaisfunkstelle, Digipeater), einer automatisch arbeitenden Amateurfunkstelle (Funkbake) oder einer Amateurfunkstelle für spezielle experimentelle Zwecke kann einem Funkamateur zugeteilt werden, wenn Frequenzen nach § 6 Nr. 1 des Gesetzes verfügbar sind. Die Zuteilung von Rufzeichen für Amateurfunkstellen nach Satz 1 kann befristet werden.

§ 15

Technische Anforderungen an die Amateurfunkstelle und Anforderungen zum Betrieb

(1) Die Amateurfunkstelle ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik einzurichten und zu unterhalten.

(2) Die unerwünschten Aussendungen sind auf das geringste mögliche Maß zu beschränken. Als Richtwerte gelten die im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post veröffentlichten DIN VDE Normen, in denen die auf das jeweilige Gerät anwendbaren harmonisierten europäischen Normen umgesetzt sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in bezug auf die Richtlinie 89/336/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Abl. EG Nr. L 139 S. 19) veröffentlicht wurden. Die Sendeanlage einer Amateurfunkstelle muss so gebaut sein, dass eine Reduzierung der abgestrahlten Leistung jederzeit möglich ist.

(3) Auf Anforderung der Regulierungsbehörde hat der Funkamateur technische Unterlagen über seine Sendeanlage sowie eine Skizze über die örtliche Anordnung der ortsfesten Antennenanlage anzufertigen und bereitzuhalten.

(4) Abgleicharbeiten und Messungen an Sendern von Amateurfunkstellen sind an einem Abschlusswiderstand durchzuführen.

(5) Der Gebrauch der internationalen Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes sowie das Aussenden irreführender Signale sind nicht zulässig. Übungen für die Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in Not- und Katastrophenfällen bedürfen der Zustimmung der Regulierungsbehörde.

(6) Der Amateurfunkverkehr ist in offener Sprache abzuwickeln. Der internationale Amateurschlüssel und die international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen gelten als offene Sprache.

§ 16

Experimentelle und wissenschaftliche Studien

Für besondere experimentelle und technisch-wissenschaftliche Studien mit seiner Amateurfunkstelle kann der Funkamateur eine Ausnahme von den Nutzungsbestimmungen des Frequenznutzungsplanes bei der Regulierungsbehörde beantragen. Die Regulierungsbehörde kann die Gestattung der Abweichung von den Festlegungen des Frequenznutzungsplanes von der Zuteilung eines zusätzlichen, für diese Studien zu benutzenden Rufzeichens und von der Erteilung einer Standortbescheinigung zum Schutz von Personen in elektromagnetischen Feldern (§ 7 Abs. 3 des Gesetzes) abhängig machen.

§ 17

Aufzeichnungen der Sendetätigkeit

Die Regulierungsbehörde kann zur Untersuchung elektromagnetischer Unverträglichkeiten oder zur Klärung frequenztechnischer Fragen verlangen, dass Angaben über den Betrieb der Amateurfunkstelle von dem Funkamateur schriftlich festgehalten und der Regulierungsbehörde vorgelegt werden. Art und Umfang der Angaben bestimmt die Regulierungsbehörde. Dabei können insbesondere folgende Angaben verlangt werden:

1. Beginn und Ende der Funkverbindung,

2. benutzter Frequenzbereich,

3. Frequenz, Sendeart und Sendeleistung,

4. Standort der Amateurfunkstelle und Rufzeichen der Amateurfunkstellen, mit denen eine Funkverbindung bestand, und

5. Antennenrichtung, Funkwetterverhältnisse.

§ 18

Rufzeichenliste

(1) Die Regulierungsbehörde erstellt jährlich ein Verzeichnis der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber (Rufzeichenliste).

(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:

1. zugeteiltes Rufzeichen und Funkzeugnisklasse,

2. Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst,

3. Standort der ortsfest betriebenen Amateurfunkstelle mit der Anschrift des Rufzeicheninhabers (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).

(3) Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden. Der Widerspruch kann sich auch auf teilweise Eintragungen beziehen und ist schriftlich bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Die Regulierungsbehörde hat den Funkamateur rechtzeitig und in angemessener Weise auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen. Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in das Verzeichnis aufgenommen.

(4) Die Rufzeichenliste wird Interessenten gegen Zahlung einer Gebühr überlassen.

§ 19

Gebühren und Auslagen

Für Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren nach Anlage 3 und Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.

§ 20

Übergangsregelung

(1) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse B und A entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 1 im Sinne dieser Verordnung.

(2) Erteilte Amateurfunkgenehmigungen der Klasse C entsprechen dem Amateurfunkzeugnis der Klasse 2 im Sinne dieser Verordnung. Für den Erwerb eines Amateurfunkzeugnisses der Klasse 1 gilt § 8 Abs. 3.

(3) Für Amateurfunkstellen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes betrieben wurden, gilt § 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes entsprechend § 10 Abs. 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) mit einer Übergangsfrist. Spätestens bis zum 21. Januar 2000 ist § 7 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zu erfüllen.

(4) § 6 Abs. 2 Satz 1 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) gilt nicht für Funkamateure, soweit nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes eine Standortbescheinigung beantragt wurde.

§ 21

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) § 1, §§ 9 bis 19 und § 20 Abs. 3 und 4 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt die Verordnung am 1. Mai 1998 in Kraft.

(2) §§ 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Buchstaben b) und c), Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Amateurfunk vom 13. März 1967 (BGBl. I S. 284), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 19. November 1996 (BGBl. I S. 1790), treten am 30. April 1998 außer Kraft. Im übrigen tritt die in Satz 1 genannte Verordnung mit Ausnahme von § 12 Abs. 3 und 4, § 16 und der Anlage 1 am Tage nach der Verkündung dieser Verordnung außer Kraft.

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Bonn, Dezember 1997

Der Bundesminister für Post und Telekommunikation

Anlage 1

Prüfungsinhalte und -anforderungen der fachlichen Prüfung für Funkamateure

Die Prüfungsinhalte und -anforderungen für die Zeugnisklasse 1 und 2 entsprechen den harmonisierten Standards der CEPT. Der Umfang ist begrenzt auf Themen, die bedeutsam sind für den Betrieb von Amateurfunkstellen und Versuchen, die von Funkamateuren durchgeführt werden.

Für die Zeugnisklasse 3, die nicht den harmonisierten Standards der CEPT entspricht, wird für die Prüfungsfächer Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften mit einem gesonderten Fragebogen nur das Grundwissen geprüft.

Für die Zeugnisklassen 1 und 2 werden über dieses Grundwissen hinaus weiterführende Kenntnisse in den Prüfungsfächern Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften geprüft.

Die fachliche Prüfung für Funkamateure nach § 2 in Verbindung mit § 6 umfasst:

A Prüfungsinhalte

1 Prüfungsfach Technische Kenntnisse

1.1 Allgemeine mathematische Grundkenntnisse und Größen

1.2 Elektrizität, Elektromagnetismus und Funktheorie

1.3 Elektrische und elektronische Bauteile sowie deren Merkmale

1.4 Elektronische Schaltungen und deren Merkmale

1.5 Analoge und digitale Modulationsverfahren

1.6 Funkempfänger

1.7 Funksender

1.8 Antennen und Übertragungsleitungen

1.9 Funkwellenausbreitung

1.10 Messinstrumente und Messungen

1.11 Störemission, Störfestigkeit, Schutzanforderungen, Ursachen, Abhilfe

1.12 Elektromagnetische Verträglichkeit und deren Anwendung, Personen- und Sachschutz

2 Prüfungsfach Betriebliche Kenntnisse

2.1 Internationales Buchstabieralphabet

2.2 Q-Schlüssel

2.3 Betriebliche Abkürzungen, die im Amateurfunkdienst verwendet werden

2.4 Frequenzbereiche für den Amateurfunkdienst; internationale Not-, Dringlichkeits- und Sicherheitszeichen des See- und Flugfunkdienstes; Notfunkverkehr und Nachrichtenverkehr bei Naturkatastrophen;

2.5 Rufzeichen, Landeskenner

2.6 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs

2.7 Abwicklung des Amateurfunkverkehrs in digitalen Betriebsarten

2.8 Betrieb mit fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen

2.9 Führen eines Stationstagebuches

3 Prüfungsfach Kenntnisse von Vorschriften

3.1 Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (UIT)

3.2 Regelungen der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT)

3.3 Nationale Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen

4 Prüfungsfach Hören und Geben von Morsezeichen

Der Bewerber muss seine Fertigkeiten nachweisen, Texte in offener Sprache sowie Gruppen von Buchstaben, Ziffern und Zeichen nach dem internationalen Morsealphabet abzugeben und aufzunehmen.

Der Prüfungstext besteht aus simuliertem Amateurfunkbetrieb, darin enthalten:

- Rufzeichen

- Q-Schlüssel

- amateurfunkübliche Abkürzungen

- Ziffern

- deutscher Klartext

- Satzzeichen.

Bei der Morseabgabe ist die Benutzung von Mithöreinrichtungen erlaubt.

B Prüfungsanforderungen

Die Mindestanforderungen für die fachliche Prüfung für Funkamateure in den Zeugnisklassen 1 bis 3 sind:

1 Schriftliche Prüfung

1.1 Die für das Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 1 oder 2 zu erreichenden Punktzahlen betragen für die Teilprüfungen Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften jeweils 75 von Hundert.

1.2 Die für das Bestehen einer Prüfung zum Erwerb der Amateurfunkzeugnisklasse 3 zu erreichende Punktzahl beträgt für die Teilprüfungen Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften jeweils 75 von Hundert des Fragebogens über "Grundzüge".

Grundzüge sind:

a) im Prüfungsfach Technische Kenntnisse;

Das Verständnis der grundsätzlichen Zusammenhänge und prinzipiellen Wirkungsweisen aller unter Teil A Punkt 1 genannten Sachverhalte, so dass ein eigenverantwortliches Befassen mit Funktechnik möglich ist;

b) im Prüfungsfach Betriebliche Kenntnisse;

Die Kenntnis über alle unter Teil A Punkt 2 genannten

Themenbereiche soweit dies für die mit der Zeugnisklasse 3 eingeschränkten Betriebsmöglichkeiten notwendig ist;

c) im Prüfungsfach Kenntnisse von Vorschriften;

Die Kenntnis über alle unter Teil A Punkt 3 genannten Rechtsgrundlagen und Vorschriften, die für eine ordnungsgemäße Teilnahme am Amateurfunkdienst im Rahmen der eingeschränkten Zulassungsbedingungen der Zeugnisklasse 3 notwendig sind.

1.3 Werden in Prüfungsteilen der schriftlichen Prüfung keine 75, aber mindestens 70 von Hundert der Höchstpunktzahl erreicht, so kann der Bewerber in den nicht genügenden Prüfungsteilen mündlich nachgeprüft werden.

1.4 Anforderungen für die schriftliche Prüfung werden in einem Frage- und Antwortenkatalog festgeschrieben.

2 Praktische Prüfung

2.1 Höraufnahme von Morsezeichen

Höraufnahme der Morsezeichen und gleichzeitiges Niederschreiben in gut lesbarer Handschrift unter folgenden Bedingungen:

- Morsegeschwindigkeit von mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro Minute,

- Dauer mindestens 3 Minuten,

- höchstens 4 Fehler.

2.2 Abgabe von Morsezeichen

Abgabe eines Prüfungstextes in Morsezeichen unter Verwendung einer Morsetaste, mit der mechanisch oder elektronisch die Morsezeichen per Handabgabe erzeugt werden, ausgenommen Einrichtungen, die das Erzeugen von Morsezeichen ohne aktive Kenntnis des Morsecodes zulassen, unter folgenden Bedingungen:

- Morsegeschwindigkeit mit mindestens 12 Wörtern (zu je 5 Zeichen) pro Minute,

- Dauer längstens 3 Minuten,

- höchstens 4 nicht korrigierte Fehler.

Anlage 2

Durchführung der fachlichen Prüfung für Funkamateure

1. Allgemeines

Prüfungen werden nichtöffentlich durchgeführt.

Vor Beginn der Prüfung haben die Bewerber ihre Identität nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat vor Beginn der Prüfung über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren.

Erscheint der Bewerber nicht zur Prüfung oder erklärt der Bewerber vor Beginn der Prüfung glaubhaft, dass er sich auf Grund körperlicher Beschwerden nicht dazu in der Lage fühlt, an der Prüfung teilzunehmen, gilt die Prüfung als nicht angetreten. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben in einer Teilprüfung von der Prüfung zurück, gilt die Teilprüfung als nicht bestanden. Tritt der Bewerber nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben von der gesamten Prüfung zurück, gilt die Prüfung als insgesamt nicht bestanden. Der Regulierungsbehörde entstandene Kosten sind auch beim Rücktritt von der Prüfung vom Antragsteller zu erstatten. Bei Täuschungsversuchen oder bei Störung des Prüfungsablaufes wird der Bewerber von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden. Die Entscheidung über den Ausschluss trifft der Vorsitzende.

Die Prüfung ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses ständig zu beaufsichtigen.

Eine Wiederholungsprüfung findet nur nach erneuter Anmeldung innerhalb von 24 Monaten nach der Erstprüfung statt.

2. Schriftliche Prüfungsteile

Die Dauer der Prüfung beträgt für die schriftlichen Prüfungsteile: Klassen 1 und 2 Klasse 3

1. Technische Kenntnisse 90 Minuten, 45 Minuten,

2. Betriebliche Kenntnisse 60 Minuten, 30 Minuten,

3. Kenntnisse von Vorschriften 60 Minuten, 30 Minuten.

Zwischen den schriftlichen Prüfungsteilen Technische Kenntnisse, Betriebliche Kenntnisse und Kenntnisse von Vorschriften ist jeweils eine Pause einzulegen.

Als Hilfsmittel dürfen nur Schreibgerät und Taschenrechner ohne Textspeicher und eine Formelsammlung benutzt werden.

3. Prüfungsteil Hören und Geben von Morsezeichen

Der Nachweis für das Hören von Morsezeichen findet für alle Bewerber gleichzeitig statt. Die Prüfung beginnt mit der Vorspielung eines Morsetextes in Prüfungsgeschwindigkeit für die Dauer von etwa einer Minute zur Einpegelung der Höreinrichtungen der Bewerber. Anschließend folgt der Prüfungstext. Für Bewerber, die diesen Prüfungsteil nicht beim ersten Mal bestehen, ist ein zweiter Versuch möglich.

4. Ergebnis der Prüfung

Der Vorsitzende teilt den Bewerbern das Prüfungsergebnis mit. Für Bewerber, die die Prüfung bestanden haben, veranlasst der Vorsitzende das Ausstellen eines Amateurfunkzeugnisses. Bewerbern kann die Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten nur auf schriftlichen Antrag bei der Regulierungsbehörde gewährt werden.

5. Widerspruchsverfahren

Gegen das Prüfungsergebnis kann innerhalb eines Monats bei der Regulierungsbehörde schriftlich Widerspruch eingelegt werden.

Anlage 3

Seite 1

Gebührenverzeichnis

Die Regulierungsbehörde erhebt für Amtshandlungen nach dieser Verordnung folgende Gebühren:

Lfd. Nr.

Gebührentatbestand

Gebühr in DM

&xnbsp;

a) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Prüfung für die

&xnbsp;
&xnbsp; Klasse 1

170.-

&xnbsp; Klasse 2

130.-

1

Klasse 3

90.-

&xnbsp;

b) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Zusatzprüfung

85.-

&xnbsp;

c) Erteilung eines Amateurfunkzeugnisses nach bestandener Wiederholungsprüfung

Gebühr nach a) zuzüglich
70.- bis 100.-

je Wiederholungsprüfung

2

von Nr. 1 unabhängige Ausstellung einer harmonisierten Prüfungsbescheinigung oder einer Zeugniszweitschrift

40.-

&xnbsp;

a) Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst durch Zuteilung eines personengebundenen Rufzeichens

50.-

3

b) Zuteilung eines zusätzlichen Rufzeichens nach § 16

50.-

&xnbsp;

c) Zuteilung eines Ausbildungsrufzeichens nach
§ 13 Abs. 3

120.-

&xnbsp;

d) Zuteilung eines Rufzeichens für eine Clubstation, eine Relaisfunkstelle oder eine Funkbake nach § 14

80.-

4

Anordnung der Einschränkung des Betriebes oder der Außerbetriebnahme einer Amateurfunkstelle, sofern ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften des AFuG 1997 oder der AFuV oder der §§ 12 und 16 und der Anlage 1 der DV-AFuG vorliegt

50.-

5

Überlassung des Verzeichnisses der zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihrer Inhaber nach § 18 Abs. 4

&xnbsp;
&xnbsp;

a) als Druckwerk

40.-

&xnbsp;

b) als Datenträger (CD-ROM)

50.-

6 a) Antragsablehnung, Widerruf und Rücknahme sowie in den Fällen von Antragsrücknahmen Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach § 15 des Verwaltungskostengesetzes.
&xnbsp; b) Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruches gegen eine Sachentscheidung, soweit die Erfolglosigkeit nicht nur auf der Unbeachtlichkeit der Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beruht. Bis zu 100% der Gebühr für die angegriffene Amtshandlung
7 Anerkennen nicht CEPT-konformer Prüfungsbescheinigungen, Genehmigungen und sonstiger Nachweise Gebühr nach dem personellen Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde: gehobener Dienst 20,- DM, mittlerer Dienst 15,- DM

Hinweis:

Für das Erteilen einer Standortbescheinigung nach § 7 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes werden Gebühren nach Gebührennummern 101 der Anlage 10 der Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 (BGBl. I S. 2117) erhoben.

Anlage 4

Rufzeichenplan für den Amateurfunkdienst

Rufzeichenreihe

für

Zeugnis-
klasse

DAØA - DAØZZZ KS gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997

1, 2 und 3

DA1A - DA2ZZZ ausländische Funkamateure gem. § 4 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (PZ, KS, RL, FB)

1

DA3A - DA3ZZZ ausländische Funkamateure gemäß § 4 Abs. 1 AFuG 1997

1, 2 und 3

DA4A - DA4ZZZ ausländische Funkamateure gem. § 4 Abs.1 i.V.m. § 3 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 4 AFuG 1997 (PZ, KS, RL, FB)

2

DA5A - DA5ZZZ abweichende Zuteilungsbedingungen gem. § 3 Abs. 2 AFuG 1997 i.V.m. § 16 dieser Verordnung

1, 2 und 3

DBØA - DBØZZZ KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997

2

DCØA - DCØZZZ
DDØA - DDØZZZ
DGØA - DGØZZZ
KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 (auslaufend PZ gem.

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)

2

DB1A - DD9ZZZ
DG1A - DG9ZZZ
PZ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997

2

DFØA - DFØZZZ
DKØA - DKØZZZ
DLØA - DLØZZZ
KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997

1

DHØA - DHØZZZ
DJØA - DJØZZZ
KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997 (auslaufend PZ gem.

§ 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997)

1

DF1A - DF9ZZZ
DH1A - DH9ZZZ
DJ1A - DL9ZZZ
PZ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997

1

DMØA - DMØZZZ KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4 AFuG 1997

1 und 2

DM1A - DM9ZZZ PZ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997

1 und 2

DNØA - DNØZZZ AB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997, besondere Zwecke

1, 2 und 3

DN1A - DN8ZZZ AB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 AFuG 1997

1, 2 und 3

DN9A - DN9ZZZ AB gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AFuG 1997

1, 2 und 3

DOØA - DOØZZZ KS gem. § 3 Abs. 3 Nr. 4 AFuG 1997

3

DO1A - DO9ZZZ PZ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997

3

DPØA - DPØZZZ KS, RL, FB gem. § 3 Abs. 3 Nr.3 und 4 AFuG 1997, nur an exterritorialen Standorten

1, 2 und 3

DP1A - DP3ZZZ PZ gem. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AFuG 1997, nur an exterritorialen Standorten

1, 2 und 3

MO, MOE,MOI,
MOS,MOH,MO5
Kennungen für Amateurfunksender zu Peilzwecken gem. § 12 Abs. 2 dieser Verordnung

1, 2 und 3


Anmerkungen:

1. Rufzeichenzusammensetzungen oder Teile davon sollen von der Regulierungsbehörde nicht vergeben werden, insbesondere wenn sie irreführend sind, sie international festgelegten Not-, Dringlichkeits- oder Sicherheitszeichen oder international gebräuchlichen Betriebsabkürzungen einschließlich sogenannter Q-Gruppen entsprechen oder in ihrer sprachlichen Bedeutung anstössig sein könnten.

2. Bei Rufzeichenreihen, die für mehrere Zeugnisklassen vorgesehen sind, kann die Regulierungsbehörde weitere Unterteilungen vornehmen.

Abkürzungsverzeichnis:

PZ - personengebundene Zuteilung(en); KS - Clubstation(en); RL - Relaisfunkstelle(n); FB - Funkbake(n);

AB -Ausbildungsfunkbetrieb


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